Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 7a

§ 7a – Datenübermittlung

(1) Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. (2) Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben des § 139b Absatz 10 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung die internationale Bankkontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), des Kontos, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.

Kurz erklärt

  • Die Träger der Leistungen nach § 6b und der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen relevante Informationen austauschen.
  • Dies betrifft die Erbringung und Abrechnung von Leistungen gemäß den genannten Gesetzen.
  • Die Familienkasse übermittelt die IBAN und bei ausländischen Banken auch den BIC an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Diese Übermittlung erfolgt nach bestimmten Vorgaben der Abgabenordnung.
  • Wenn die Identifikationsnummer nicht bekannt ist, kann die Familienkasse diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.